Mit dem Förderprogramm möchten wir die Kinder- und Jugendarbeit in allen Lebensbereichen dabei unterstützen, individuelle, passgenaue Schutzkonzepte zu entwickeln. Für eine externe professionelle Beratung mangelt es meist an finanziellen Mitteln. Dem will das Förderprogramm entgegenwirken.
Sie sind ein Verein, Jugendverband, Träger der offenen Kinder- und Jugendarbeit, privater Dienstleister (z.B. Musikschulen), eine Kommune, oder eine anderweitige Einrichtung, sind in Ihrer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befasst und wollen bei sich ein individuelles Schutzkonzept erarbeiten und implementieren? Dann können Sie sich mit Antrag A für die Übernahme der Beratungskosten einer externen Schutzkonzeptberatung bewerben. Unseren Flyer für Vereine und Verbände zum Antrag A finden Sie hier. Gerne schicken wir Ihnen auf Anfrage den Flyer auch in gedruckter Version und der gewünschten Menge zu.
Antrag A
Übernahme der Beratungskosten einer externen Schutzkonzeptberatung
Sie sind ein Verband, öffentlicher oder freier Träger der Jugendhilfe oder eine kirchliche Einrichtung und wollen andere bei der Schutzkonzeptentwicklung beraten? Dann kommt Antrag B: Finanzierung einer Stellenaufstockung und / oder von Honorarkräften für Sie in Frage.
Antrag B
Finanzierung einer Stellenaufstockung und/oder von Honorarkräften
Zu den Ausschreibungsunterlagen gehören außer den beiden genannten Anträgen außerdem:
Weitere Informationen und Bedingungen finden Sie in der Ausschreibung zum Förderprogramm.
Bei Fragen zum Förderprogramm:
Gabriele Krämer
kraemer@kinderschutzbund-bw.de
0711 / 24 28 18
Ziel ist es, dass in allen Einrichtungen in Baden-Württemberg, die Kinder und Jugendliche fördern, betreuen, begleiten und bilden, individuelle Schutzkonzepte entwickelt, implementiert und gelebt werden. Für eine externe professionelle Beratung mangelt es oft an finanziellen Mitteln.
Dem will das Förderprogramm entgegenwirken.
Ab Oktober 2024 ist jede Art von Einrichtung antragsberechtigt, die mit Kindern und Jugendlichen arbeitet und ein individuelles Schutzkonzept entwickeln und implementieren möchte. Der Fokus liegt weiterhin auf der Förderung von Vereinen und Jugendverbänden.
Darüber hinaus sind nun auch alle anderen Einrichtungen antragsberechtigt, die Kinder fördern, betreuen, begleiten und bilden. Hierunter fallen auch alle betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen (nach § 45 SGB VIII.) Auch Kommunen, die für ihre Angebote für Kinder und Jugendliche Schutzkonzepte erarbeiten wollen, können Förderungen beantragen. Ebenso förderfähig sind kommunale Schutzkonzepte sowie Schutzkonzeptentwicklungen für Jugendämter selbst.
Mit Antrag A können Sie sich für die Übernahme der Beratungskosten einer externen Schutzkonzeptberatung bewerben.
Sie sind ein Verband, öffentlicher oder freier Träger der Jugendhilfe oder eine kirchliche Einrichtung und wollen andere bei der Schutzkonzeptentwicklung beraten? Wenn Sie bereits geeignete Mitarbeiter*innen haben, können Sie die Aufstockung einer Stelle beantragen.
Auch wenn Sie als Dachorganisation längerfristige Strukturen schaffen wollen, um Ihre Mitgliedsorganisationen bei der Schutzkonzeptentwicklung zu unterstützen, ist eine Stellenaufstockung möglich.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, die Finanzierung von Honorarkräften zu beantragen. Ausdrücklich erwünscht ist auch die Kooperation mit anderen Trägern. Daher ist auch eine Kombination von Stellenaufstockung und Finanzierung von Honorarkraftleistungen möglich.
Ein*e externe*r Schutzkonzeptberater*in hilft bei der Aufdeckung von „blinden Flecken“ und bei der Analyse der eigenen Strukturen. Um eine Neutralität zu gewährleisten und den Blick von außen abzubilden ist es wichtig, dass der*die Schutzkonzeptberater*in nicht in die Organisation involviert ist (z.B. Mitglied, Vorstand, Trainer*in, ehren- und hauptamtlich Tätige). Als Dachorganisation können Sie Ihre Mitgliedsorganisationen begleiten, wenn Sie die oben genannten Punkte erfüllen.
Eine Liste mit qualifizierten Schutzkonzeptberater*innen stellen wir hier auf unserer Website zur Verfügung. Diese Liste wird fortlaufend ergänzt. Außerdem können Sie sich an Ihre Kommune, Ihren Dachverband sowie an Beratungsstellen vor Ort wenden.
Schutzkonzeptberatungen werden auch von vielen Beratungsstellen angeboten, die nicht in unserer Karte gelistet sind. Sie sind bei der Beauftragung weder an den Landkreis, noch an das Bundesland gebunden.
Schutzkonzeptberater*innen benötigen folgende Nachweise:
Entweder
oder
oder
„Insoweit erfahrene Fachkraft“ nach § 8a und § 8b SGB VIII und (Mit-) Beratung bei mindestens zwei Schutzkonzeptentwicklungen
Für diesen Antrag benötigen Sie bereits für die Antragsstellung ein Angebot für die Schutzkonzeptentwicklung. Möglich ist auch die Förderung bestimmter einzelner Bausteine, falls (noch) kein ganzes Schutzkonzept entwickelt werden kann oder soll. Auch andere Vorhaben im Zusammenhang mit Schutzkonzeptentwicklungen können förderfähig sein.
Das Angebot muss von einem*r qualifizierten Schutzkonzeptberater*in erstellt sein.
Alle, die andere bei der Schutzkonzeptentwicklung unterstützen möchten und über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen, aber nicht über ausreichende Stellenressourcen, können sich eine Stellenaufstockung finanzieren lassen. Hier werden die Personalkosten (Lohn- und Gehaltskosten), anteilige Kosten für Fort- und Weiterbildung sowie etwaige Reisekosten finanziert.
Sonderzahlungen sowie Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge können nur einbezogen werden, wenn diese den Beschäftigten des Trägers generell gewährt werden. Es gilt das Besserstellungsverbot. (Nach Nr. 1.3 ANBest-P dürfen Beschäftigte des Zuwendungsempfängers finanziell grundsätzlich nicht bessergestellt werden als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Entgelte als nach den Tarifverträgen des Bundes, der Länder oder Kommunen und über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.)
Wir gehen davon aus, dass für die Entwicklung eines vollständigen Schutzkonzeptes eine Stellenaufstockung von fünf Stellenprozenten/Jahr angemessen ist (ausgehend von einer 40 Stunden-Woche). Bei einer Stellenaufstockung für den Aufbau längerfristiger Strukturen für Mitgliedsorganisationen sind Angaben zu den geplanten Schritten und deren Umsetzung zu machen. In jedem Fall muss Ihr Vorhaben in angemessenem Verhältnis zu der geplanten Stellenaufstockung stehen. Bei der Antragstellung müssen deshalb sowohl Angaben zu den geplanten Vorhaben als auch zum Aufstockungsumfang gemacht werden.
Sie können auch Mittel beantragen zur Finanzierung von Honorarkräften, die in Ihrem Auftrag bei der Schutzkonzeptentwicklung begleiten.
Ausdrücklich erwünscht sind auch Kooperationen, wenn Sie eine Schutzkonzeptberatung gemeinsam mit einem anderen Träger durchführen wollen.
Sowohl bei der Stellenaufstockung als auch bei der Antragstellung für die Zusammenarbeit mit Honorarkräften wird den Antragstellern pauschal ein Zuschlag von 10 % auf die Fördersumme für den Vermittlungs- und Verwaltungsaufwand gewährt. Die Obergrenze für die Pauschale beträgt 5.000,00 EUR je Antrag. Der Förderempfänger muss im Rahmen des Verwendungsnachweises bestätigen, dass dieser Aufwand projektbedingt zusätzlich entstanden ist und die Pauschale in Anspruch genommen wurde. Bestätigt werden muss auch, dass diese Kosten nicht aus anderen Fördermitteln finanziert werden.
Die Antragstellung erfolgt digital. Ebenso sind die entsprechenden Nachweise digital einzureichen. Hier finden Sie den Link zur Antragstellung.
Es ist unbedingt erforderlich, Ihr Vorhaben mit Ihrem Dachverband und/oder Ihrer Kommune (dem zuständigen Jugendamt bzw. Landratsamt) abzustimmen, um Transparenz zu schaffen und Doppelstrukturen zu vermeiden. Da die Vereinbarungen mit den Jugendämtern und damit auch die Anforderungen an Schutzkonzepte von Landkreis zu Landkreis variieren, sollten die (örtlich) jeweils geltenden Anforderungen an ein Schutzkonzept vorher mit diesen Stellen abgeklärt werden.
Schutzkonzepte tragen dazu bei, Kinder und Jugendliche vor allen Formen von Gewalt zu schützen und damit zur Verwirklichung ihrer Schutzrechte im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention. Schutzkonzepte wirken jedoch noch viel breiter, indem sie auch die Kinderrechte auf Beteiligung und Mitbestimmung erfassen. Ein von allen gelebtes Schutzkonzept stärkt und ermutigt Kinder und Jugendliche, sich bei Übergriffen Hilfe zu holen. Schutzkonzepte leisten einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Kinderrechte und stärken somit ganz wesentlich den Kinderschutz.
Laufende Projekte im Rahmen des Förderprogramms „Präventiv handeln – Schutzkonzepte leben“. Alle hier aufgeführten Förderempfänger (Antragsformen A) sind an einem Austausch im Sinne eines Netzwerkes interessiert.“
In den dunkel markierten Bereichen auf der Karte sind Förderempfänger hinterlegt.